Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

Reisebedingungen für die Gruppenreisen

ReiseCenter Kronach GmbH

 

 

Sehr geehrte Reisegäste,

 

zu einer optimalen Reisedurchführung tragen auch klare vertragliche Vereinbarungen bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Bestimmungen treffen. Diese Reisebedingungen ergänzen die Vorschriften der §§651 a bis m BGB über den Pauschalreisevertrag und die Informationspflichten für Reiseveranstalter und führen diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachstehend „Reisender“ – und uns der ReiseCenter Kronach – nachstehend „RCK“ zustande kommenden Reisevertrages.

 

1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung des Kunden

 

1.1. Für alle Buchungswege (z.B. im Reisebüro, telefonisch, online etc.) gilt:

a) Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des RCK für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.

b) Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

c) Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des RCK vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des RCK vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem RCK die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

d) Die vom RCK gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen Reisendem und RCK ausdrücklich vereinbart ist.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Reisende dem RCK den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch das RCK zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird das RCK dem Reisenden eine Reisebestätigung schriftlich oder in Textform übermitteln.

1.3. Das RCK weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

 

2. Bezahlung

 

2.1 Das RCK darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird bis spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.

 

2.2 Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist das RCK berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.

 

3. Leistungsänderungen

 

3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom RCK nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

 

3.2. Das RCK ist verpflichtet, dem Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

 

3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn das RCK in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des RCK über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

 

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

 

4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn/Stornokosten

 

4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RCK unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Der Reisende wird gebeten, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

 

4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert das RCK den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann das RCK, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

 

4.3 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom RCK ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Reisenden durch das RCK zu begründen ist. Das RCK hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

 

Bis 30 Tage vor Reiseantritt 30%,

ab 29 bis 21 Tage vor Reiseantritt 40%,

ab 20 bis 15 Tage vor Reiseantritt 45%,

ab 14 bis 7 Tage vor Reiseantritt 60% des Reisepreises

ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 85% des Reisepreises

Tag der Anreise/Nichtantritt 90% des Reisepreises

 

Bitte beachten:

Aufgrund geänderter Bedingungen von Leistungsträgern können die Stornokosten bei einzelnen Gruppen abweichen – sollte dies der Fall sein, weisen wir Sie separat bei unserem Anmeldeformular darauf hin.

 

4.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem RCK nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

 

4.5 Das RCK behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit das RCK nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist das RCK verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

 

4.6. Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

 

4.7 Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

 

5. Umbuchungen

 

5.1 Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziel, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann das RCK ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben.

 

5.2 Umbuchungswünsche des Reisenden, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung

 

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Das RCK wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

 

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

 

7.1 Das RCK kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn es

a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und

b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.

 

 

Sollte bereits zu einem frühen Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat das RCK unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

 

7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.

 

8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

 

Das RCK kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des RCK nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des RCK beruht. Kündigt das RCK, so behält es den Anspruch auf den Reisepreis; es muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die es aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

 

9. Mitwirkungspflichten des Reisenden

 

9.1 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

 

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

Der Reisende ist aber verpflichtet, dem RCK einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.

Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reisebegleitung zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reisebegleitung nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem RCK an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben.

Die Reisebegleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

 

9.2 Fristsetzung vor Kündigung

 

Will ein Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem RCK erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem RCK zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom RCK verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem RCK erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

 

9.3 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung

 

Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt das RCK dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des RCK anzuzeigen.

 

9.4 Reiseunterlagen

 

Der Reisende hat das RCK zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom RCK mitgeteilten Frist erhält.

 

10. Beschränkung der Haftung

 

10.1 Die vertragliche Haftung des RCK für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt

Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

10.2 Der RCK haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RCK sind.

 

Das RCK haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

 

 

11. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Frist, Verjährung

 

11.1 Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB hat der Reisende spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.

11.2 Der RCK weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass es  nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für das RCK verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Das RCK weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

 

12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrt-unternehmens

 

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet das RCK den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.

 

Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist das RCK verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.

 

Sobald das RCK weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren.

 

Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss das RCK den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

 

Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar:

 

ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

 

 

 

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

 

13.1 Das RCK wird Reisende über Bestimmungen von Pass- Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

13.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nicht¬befolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn das RCK nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

 

13.3 Das RCK haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende es mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass das RCK eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

 

Reisecenter Kronach GmbH

Geschäftsführer: Stefan Schaffranek & Mirja Kestel-Wolf

Johann-Nikolaus-Zitter-Straße 22

96317 Kronach

 

Handelsregister Amtsgericht Coburg HRB 1609

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 132455809

 

Tel.: 09261 / 62420

Fax: 09261 / 624242

E-Mail: info(at)reisebuero-kronach.de

 

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Stefan Schaffranek (Anschrift wie oben)